Die Aufgaben eines Amtskellers waren weit umfassender, als die Amtsbezeichnung heute vermuten lässt. Er war ein landesherrlicher Verwaltungsbeamter und vertrat innerhalb seines Amtsbezirkes die wirtschaftlichen und administrativen Interessen der Herrschaft.

Nach einem Dienstreglement aus dem Jahr 1784 gehörten insbesondere folgende Aufgaben zu seinem Amt:

  • Verwaltung der herrschaftlichen Einnahmen und Gefälle: Der Amtskeller hatte Abgaben, Renten und sonstige Einkünfte der Herrschaft ordnungsgemäß zu erfassen, abzurechnen und darauf zu achten, dass keine Einnahmen verloren gingen. Verbesserungsmöglichkeiten bei den herrschaftlichen Einkünften sollte er erkennen und der Regierung mitteilen.
  • Wahrung der Rechte des Landesherrn: Er hatte die Rechte und Interessen des Herzogs und der fürstlichen Verwaltung gegenüber Untertanen und anderen Stellen zu vertreten.
  • Aufsicht über Recht und Ordnung: Der Amtskeller sollte bestehende Gesetze, Verordnungen, Mandate und Befehle durchsetzen und für die Einhaltung der öffentlichen Ordnung sorgen.
  • Behandlung von Streitigkeiten: Bei Auseinandersetzungen zwischen Untertanen sollte er beide Seiten anhören und möglichst unparteiisch entscheiden. Angelegenheiten, die außerhalb seiner Zuständigkeit lagen, mussten an die Regierung oder andere zuständige Stellen weitergegeben werden.
  • Verfolgung von Vergehen: Frevel, Ordnungswidrigkeiten und andere Gesetzesverstöße waren zu ahnden. Bei schweren Straftaten musste die fürstliche Regierung informiert werden.
  • Abgrenzung zur geistlichen Gerichtsbarkeit: Angelegenheiten, die der kirchlichen Rechtsprechung unterlagen, insbesondere bestimmte Eheangelegenheiten, waren an die zuständigen geistlichen Stellen zu überweisen.
  • Aufsicht über Vormundschaften: Starben Eltern minderjähriger Kinder, hatte der Amtskeller darauf zu achten, dass geeignete Vormünder bestellt wurden. Die Rechnungen über das Vermögen der Pflegekinder mussten regelmäßig überprüft werden.
  • Kontrolle der Gemeinderechnungen: Die Rechnungsführung der Gemeinden war jährlich zu prüfen. Unnötige oder unzulässige Ausgaben sollten verhindert werden.
  • Kontrolle von Zu- und Wegzügen: Untertanen konnten das Territorium nicht ohne Genehmigung verlassen beziehungsweise bestehende Abhängigkeiten lösen. Umgekehrt mussten Personen, die sich im Land niederlassen wollten, ihre Herkunft, ihren bisherigen Lebenswandel und teilweise auch ihre Vermögensverhältnisse nachweisen.
  • Führung und Verwahrung der Amtsakten: Protokolle, Akten und Schriftstücke mussten sorgfältig geführt, geordnet und sicher aufbewahrt werden.
  • Verschwiegenheit: Kenntnisse, die der Amtskeller aufgrund seiner Tätigkeit erlangte, unterlagen der Geheimhaltung. Diese Verpflichtung bestand ausdrücklich auch nach einem Ausscheiden aus dem Dienst weiter.
  • Persönliche Amtsführung: Vom Amtskeller wurde ein ehrbarer, friedlicher und ordentlicher Lebenswandel erwartet. Ohne Genehmigung durfte er weder bestimmte Nebengeschäfte betreiben noch sich längere Zeit aus seinem Amtsbezirk entfernen.
  • Verbot persönlicher Vorteilsnahme: Geschenke und andere Vorteile im Zusammenhang mit seiner Amtsführung durfte er weder für sich noch für Angehörige annehmen.

Der Amtskeller vereinigte damit Funktionen, die heute auf mehrere Behörden verteilt wären. Er war zugleich Finanzbeamter, Verwaltungsbeamter, Aufsichtsorgan und in begrenztem Umfang auch mit Aufgaben der Rechtspflege betraut. Besonders wichtig war seine Stellung als unmittelbarer Vertreter der landesherrlichen Interessen innerhalb des jeweiligen Amtes.

Quelle: Heimatbuch St. Wendel, auf Grundlage von Akten des Staatsarchivs Speyer. Dort wird ein ausführliches Dienstreglement für die Amtskeller wiedergegeben, das anlässlich der Anstellung des am 14. Februar 1784 dem Amt Nohfelden zugewiesenen Amtskellers Röchling aufgestellt wurde.