Wie wir das Personenstandsgesetz berücksichtigen
Bei der Entwicklung unserer Genealogie-Anwendung geht es nicht nur darum, genealogische Daten möglichst übersichtlich darzustellen. Mindestens genauso wichtig ist für uns die Frage, welche Daten überhaupt veröffentlicht werden sollten und wann eine Veröffentlichung vertretbar ist.
Wir sind keine Juristen und können keine Rechtsberatung leisten. Deshalb erfolgen alle rechtlichen Hinweise und technischen Umsetzungen ohne Gewähr. Trotzdem möchten wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht ignorieren, sondern sie möglichst sinnvoll in die Anwendung einbauen.
Ein wichtiger Orientierungspunkt ist dabei das Personenstandsgesetz (PStG).
Nach § 5 Abs. 5 PStG gelten für die Fortführung der Personenstandsregister folgende Fristen:
- Geburtenregister: 110 Jahre
- Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
- Sterberegister: 30 Jahre
Für Sterberegister des Sonderstandesamts Bad Arolsen gilt eine Sonderfrist von 80 Jahren.
Die gesetzliche Regelung kann hier direkt nachgelesen werden:
§ 5 Personenstandsgesetz bei „Gesetze im Internet“
Die Fristen als Hinweis und Orientierung
Wichtig ist uns dabei eine klare Unterscheidung: Diese Fristen sind Fortführungsfristen der Personenstandsregister. Sie bedeuten nicht automatisch, dass jede Information nach Ablauf dieser Zeit bedenkenlos im Internet veröffentlicht werden darf.
Für unsere Anwendung verwenden wir diese Fristen deshalb als Orientierungs- und Schutzmechanismus.
Unsere technische Logik berücksichtigt unter anderem:
- Ist ein Sterbedatum bekannt und liegt der Tod mehr als 30 Jahre zurück, kann eine Person grundsätzlich sichtbar werden.
- Ist kein Sterbedatum bekannt, dient die 110-Jahres-Frist ab Geburt als Schutzmaßstab.
- Heiratsangaben werden anhand der 80-Jahres-Frist bewertet.
- Unklare oder unvollständige Angaben werden vorsichtiger behandelt.
Ein Beispiel zeigt, warum diese Unterscheidung wichtig ist:
Eine Person wurde 1970 geboren und starb bereits 1971. Nach einer reinen 110-Jahres-Regel würde diese Person noch Jahrzehnte verborgen bleiben. Da ihr Tod jedoch eindeutig dokumentiert und mehr als 30 Jahre vergangen ist, berücksichtigt unsere Anwendung diesen Umstand.
Automatische Prüfung im Backend
Mit Version 1.9.6 haben wir deshalb eine automatische Prüfungsfunktion in den Administrationsbereich eingebaut.
Die Anwendung kann die vorhandenen Daten selbstständig gegen die hinterlegten Fristen prüfen:
- 110 Jahre Geburt
- 80 Jahre Heirat
- 30 Jahre Tod
Damit muss der Administrator nicht bei jeder einzelnen Person selbst nachrechnen. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Bewertung, sie dient vielmehr als technische Unterstützung und Kontrollinstrument.
Gerade bei großen genealogischen Datenbeständen mit vielen tausend Personen ist eine solche automatische Prüfung aus unserer Sicht sinnvoll. Fehler durch manuelle Berechnungen lassen sich so zumindest deutlich reduzieren.
Die Werte können geändert werden – sollten es aber nicht unbedingt
Die verwendeten Fristen sind in der Anwendung als Einstellungen hinterlegt und können technisch verändert werden.
Das ist bewusst so vorgesehen. Sollte sich beispielsweise die Rechtslage irgendwann ändern, muss deshalb nicht die gesamte Anwendung neu programmiert werden.
Für einen offiziellen oder öffentlichen Einsatz empfehlen wir allerdings ausdrücklich, die gesetzlich vorgesehenen Werte nicht ohne sachlichen Grund zu verändern.
Die Möglichkeit zur Änderung ist also vor allem eine technische Zukunftssicherung, keine Einladung, bestehende Schutzfristen beliebig zu verkürzen.
Transparenz statt vermeintlicher Rechtssicherheit
Uns ist wichtig, gegenüber den späteren Anwendern offen damit umzugehen.
Die Anwendung sagt nicht: „Diese Veröffentlichung ist rechtlich garantiert zulässig.“
Sondern vielmehr: „Diese Daten wurden anhand definierter Schutzregeln automatisch geprüft.“
Dieser Unterschied ist wichtig.
Die Verantwortung für die veröffentlichten genealogischen Daten verbleibt letztlich beim Betreiber der jeweiligen Webseite beziehungsweise Anwendung.
Datenschutz als Bestandteil der Entwicklung
Wir betrachten Datenschutz deshalb nicht als nachträgliche Zusatzfunktion, sondern als Bestandteil der eigentlichen Softwareentwicklung.
Dazu gehören für uns derzeit drei Punkte:
- gesetzliche Fristen berücksichtigen und sichtbar erklären
- die zugrunde liegende Rechtsgrundlage nennen
- eine automatische Prüfungsfunktion bereitstellen
Gerade für eine Genealogie-Anwendung halten wir diese Transparenz für wichtig. Schließlich enthalten genealogische Daten teilweise Informationen über Menschen, deren Lebenszeit noch gar nicht so lange zurückliegt.
Eine Anwendung sollte deshalb nicht nur möglichst viele Informationen präsentieren können – sie sollte auch wissen, wann Zurückhaltung sinnvoll ist.
Hintergrund zum Personenstandsgesetz
Einen ausführlicheren Beitrag über das Personenstandsgesetz und seine Bedeutung für die Ahnenforschung haben wir bereits veröffentlicht:
Personenstandsgesetz und die Bedeutung für die Ahnenforschung
Dort werden die Fristen und ihre Bedeutung für genealogische Recherchen noch einmal ausführlicher erläutert.
Fazit
Unsere Genealogie-Anwendung soll nicht nur komfortabel und übersichtlich sein. Sie soll auch verantwortungsvoll mit personenbezogenen Daten umgehen.
Wir können und wollen keine Rechtsberatung ersetzen. Aber wir können technische Werkzeuge schaffen, die den Anwender dabei unterstützen, Datenschutzfragen nicht zu übersehen.
Die automatische Prüfung der Personenstandsfristen ist deshalb für uns ein weiterer Schritt auf dem Weg von einem einfachen GEDCOM-Viewer hin zu einer durchdachten Genealogie-Anwendung.


















