Wer sich mit Ahnenforschung beschäftigt, stößt früher oder später auf die sogenannten Schutz- oder Fortführungsfristen des Personenstandsgesetzes. Sie bestimmen wesentlich darüber, ob eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde noch beim Standesamt liegt oder bereits über ein Archiv zugänglich ist.

Die wichtigsten Fristen: Nach § 5 des Personenstandsgesetzes gelten für die Personenstandsregister folgende Fristen:

  • Geburtsregister: 110 Jahre
  • Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
  • Sterberegister: 30 Jahre

Nach Ablauf dieser Fristen endet die Fortführung durch das Standesamt. Für die weitere Benutzung gelten anschließend die jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften.

Für die Ahnenforschung ist dies von erheblicher Bedeutung. Im Jahr 2026 betrifft dies grundsätzlich:

Geburtsregister bis einschließlich 1915
Heiratsregister bis einschließlich 1945
Sterberegister bis einschließlich 1995

Diese Jahrgänge können daher bereits an ein zuständiges Stadt-, Kreis- oder Landesarchiv abgegeben worden sein.

Was ändert sich nach Ablauf der Frist?

Solange sich ein Register noch innerhalb der gesetzlichen Frist befindet, gelten die strengeren Bestimmungen des Personenstandsgesetzes. Nicht jeder kann beliebig Einsicht nehmen oder Urkunden einer fremden Person anfordern.

Für direkte Vorfahren ist die Situation allerdings günstiger: Personenstandsurkunden können grundsätzlich auch an Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person erteilt werden. Wer beispielsweise die Geburtsurkunde seines Großvaters benötigt, kann daher unter bestimmten Voraussetzungen auch dann einen Anspruch haben, wenn die 110-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist.

Nach Ablauf der Fristen verändert sich die Situation grundlegend. Die Unterlagen unterliegen nun dem Archivrecht und können für historische und genealogische Forschungen wesentlich einfacher zugänglich sein. Häufig ist dann auch die persönliche Einsicht in ganze Registerbände möglich.

Nicht jedes alte Register befindet sich sofort im Internet

Ein häufiger Irrtum besteht darin, den Ablauf der gesetzlichen Frist mit einer automatischen Veröffentlichung gleichzusetzen. Das ist nicht der Fall.

Die Frist bedeutet lediglich, dass das Register nicht mehr nach den bisherigen personenstandsrechtlichen Vorschriften behandelt wird. Ob es bereits an ein Archiv abgegeben, digitalisiert oder sogar im Internet veröffentlicht wurde, hängt vom jeweiligen Archiv und dessen technischen und organisatorischen Möglichkeiten ab. Hinzu kommt, dass einzelne Registerbände mehrere Jahrgänge umfassen können. Dadurch kann sich die tatsächliche Übergabe an ein Archiv verzögern.

Für Ahnenforscher besonders wichtig

Die Fristen des Personenstandsgesetzes erklären damit auch ein Phänomen, das Ahnenforscher immer wieder erleben: Ein Sterbeeintrag aus dem Jahr 1990 kann bereits relativ problemlos zugänglich sein, während ein Geburtseintrag derselben Familie aus dem Jahr 1920 weiterhin den strengeren Regelungen des Standesamtes unterliegt.

Als einfache Faustregel kann man sich daher merken:

110 Jahre Geburt – 80 Jahre Heirat – 30 Jahre Tod.

Wer diese drei Zahlen im Kopf hat, kann bereits recht gut einschätzen, ob sich eine Anfrage eher an das Standesamt oder an das zuständige Archiv richten sollte.

Rechtsgrundlagen: insbesondere §§ 5, 61 und 62 Personenstandsgesetz (PStG),
Rechtsstand August 2026.

(ohne Gewähr)